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   OLG Karlsruhe, 08.12.1981 - 16 WF 181/81   

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OLG Karlsruhe, 08.12.1981 - 16 WF 181/81 (https://dejure.org/1981,11654)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 08.12.1981 - 16 WF 181/81 (https://dejure.org/1981,11654)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 08. Dezember 1981 - 16 WF 181/81 (https://dejure.org/1981,11654)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Zahlung von Unterhalt unter Bemessung mehrerer Renteneinkünfte der Unterhaltsberechtigten; Einstellung einer Zwangsvollstreckung wegen fehlender Unterhaltszahlungen mangels Offenbarung sämtlicher Bezüge durch die Unterhaltsberechtigte

  • familienrecht-deutschland.de PDF

    BGB § 826; GVG § 23b; ZPO §§ 707, 769
    Unterhalt unter Verwandten; Kindesunterhalt; Anspruch auf Zahlung von Unterhalt unter Bemessung mehrerer Renteneinkünfte der Unterhaltsberechtigten; Einstellung einer Zwangsvollstreckung wegen fehlender Unterhaltszahlungen mangels Offenbarung sämtlicher Bezüge durch die ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1982, 400
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 27.03.1968 - VIII ZR 141/65

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision; Anforderungen an die Darlegung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 08.12.1981 - 16 WF 181/81
    Eine Aussetzung gemäß § 149 ZPO kommt in einem derartigen Fall nicht in Betracht; der Kläger ist somit auf eine Klage gemäß § 826 BGB angewiesen (BGHZ 50, 115, 122).
  • BGH, 04.10.1978 - IV ZB 84/77

    Rechtsmittelzuständigkeit in Familiensachen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 08.12.1981 - 16 WF 181/81
    Unbeachtlich ist, daß eine allgemeine Zivilprozeßabteilung des Amtsgerichts entschieden hat (BGHZ 72, 182 = BGHF 1, 180).
  • BGH, 21.05.1973 - II ZR 22/72

    Beschränkung der Klagegründe nach § 767 Abs. 3 ZPO

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 08.12.1981 - 16 WF 181/81
    Es kommt nicht darauf an, wann der Kläger hiervon Kenntnis erlangt hat (BGH NJW 1973, 1328; Baumbach/Hartmann, ZPO 39. Aufl. § 767 Anm. 4 B; Scherübl in Zöller, ZPO 13. Aufl. § 767 Anm. III 3a).
  • OLG Brandenburg, 11.02.2019 - 4 U 103/18

    Unterlassung der Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen Urteil

    c) Die Gegenauffassung, die bei einer auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung aus einem vollstreckbaren Titel gerichteten Klage aus § 826 BGB die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der §§ 769, 707 ZPO zulässt und zur Begründung auf die vermeintlich gleiche Interessenlage hinweist (OLG Hamm, FamRZ 2002, 618; OLG Zweibrücken, NJW 1991, 3041, 3042; OLG Köln, VuR 1989, 77 f.; OLG Karlsruhe, FamRZ 1986, 1141; OLG Karlsruhe, FamRZ 1982, 400; LG Berlin, MDR 2005, 1254; Zöller/Herget, ZPO, 32. Auflage, § 769 Rn. 1; MünchKommZPO/Schmidt/Brinkmann, 5. Auflage, § 769 Rn. 4; Staudinger/Oechsler, BGB, Bearbeitung 2018, § 826 Rn. 513; Schuschke, NZM 2015, 233, 236; zweifelnd Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Auflage, § 707 Rn. 34 mit Fn. 226), trägt den oben aufgezeigten Unterschieden nicht hinreichend Rechnung.
  • OLG Karlsruhe, 23.09.1986 - 2 WF 103/86

    Unterlassungsklage; Einstweilige; Einstellung; Zwangsvollstreckung

    Dieser Ansicht vermag sich der Senat nicht anzuschließen; vielmehr hält er es für geboten, auch im Falle einer Deliktklage nach § 826 BGB die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung in analoger Anwendung des § 769 ZPO zuzulassen (ebenso OLG Karlsruhe [16. ZS] FamRZ 1982, 400, 401).

    Dieser Gesetzeszweck greift auch in dem vorliegenden Fall ein (ebenso OLG Karlsruhe [16. ZS] FamRZ 1982, 400, 401).

  • OLG Karlsruhe, 03.02.2000 - 2 WF 8/00

    Wirkung eines nach § 577 Abs.3 ZPO nicht zulässigen Abhilfebeschlusses Beschwer

    Nach der ständigen Rechtsprechung der Karlsruher Familiensenate ist die sofortige Beschwerde nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn die objektiven Voraussetzungen für eine Einstellung zu Unrecht angenommen oder verneint oder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens verkannt sind; im übrigen sind die diesbezüglichen Entscheidungen in analoger Anwendung von § 707 Abs. 2 S. 2 ZPO unanfechtbar (vgl. Senat, FamRZ 1993, 225, 226; 16. Familiensenat, FamRZ 1982, 400; 20. Familiensenat, Beschluß vom 17.07.1997, 20 WF 37/97).
  • LAG Hessen, 17.03.1992 - 15 Ta 58/92

    Beschränkung der sofortigen Beschwerde auf Fälle der Verkennung der

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  • OLG Karlsruhe, 30.11.1987 - 16 WF 212/87
    Ausnahmsweise kann jedoch eine derartige Entscheidung mit der sofortigen Beschwerde nach § 793 ZPO angegriffen werden, wenn das Gericht in der ergangenen Entscheidung einen groben Gesetzesverstoß begangen, insbesondere die objektiven Voraussetzungen für eine Einstellung der Zwangsvollstreckung überhaupt zu Unrecht angenommen oder verneint hat, oder aber die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens verkannt, bzw. sein Ermessen überhaupt nicht ausgeübt hat (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 1982, 400, 401; Baumbach/Hartmann, ZPO 45. Aufl. § 769 Anm. 3 B).
  • OLG München, 30.04.1997 - 24 W 96/97
    Die Klage ist somit eine Familiensache (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 1982, 400; BGH NJW 1980, 1393: Vollstreckungsabwehrklage gegen Unterhaltstitel ist Familiensache; Wendl/Staudigl Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 3. Aufl. § 8 RdNr. 3; Maurer bei Schwab Handbuch des Scheidungsrechts 3. Aufl. Seite 42).
  • OLG Hamm, 13.10.1986 - 5 WF 494/86
    Der Senat, der bislang die erstgenannte Auffassung vertreten hat (Beschluß vom 1. Oktober 1979 - FamRZ 1980, 476), gibt diese nunmehr auf, und schließt sich der im Vordringen befindlichen Auffassung an, wonach gegen Einstellungsentscheidungen nach § 769 ZPO grundsätzlich kein Rechtsmittel statthaft ist (vgl. KG MDR 1982, 329; OLG Karlsruhe FamRZ 1982, 400; OLG Düsseldorf FamRZ 1984, 902; OLG München MDR 1986, 155; Thomas/Putzo, ZPO 14. Aufl.
  • OLG Hamm, 18.03.1986 - 1 WF 103/86

    Zuständigkeit des Familiengerichts; Klage unter Ehegatten;

    Soweit die Rechtspr. eine Klage auf Rückgewähr von Leistungen, die zur Erfüllung einer gesetzl. Unterhaltspflicht erbracht wurden, oder eine Schadensersatzklage aus § 826 BGB gegen einen Unterhaltstitel als Familiensache eingeordnet habe (vgl. u. a. BGH, BGHZ 71, 264 , und OLG Karlsruhe, FamRZ 1982, 400 Ä hier: IV (480) 144 a-b und 180 c), sei darauf abgestellt worden, daß sich der jeweilige Streitgegenstand der Natur der Sache auch Ä und zwar entsprechend der Begründung des geltend gemachten Anspruchs Ä als dem Komplex des Unterhalts zugehörig erweise.
  • OLG Hamm, 13.10.1986 - 4 UF 194/86
    Der Senat, der bislang die erstgenannte Auffassung vertreten hat (Beschluß vom 1. Oktober 1979 - FamRZ 1980, 476), gibt diese nunmehr auf, und schließt sich der im Vordringen befindlichen Auffassung an, wonach gegen Einstellungsentscheidungen nach § 769 ZPO grundsätzlich kein Rechtsmittel statthaft ist (vgl. KG MDR 1982, 329; OLG Karlsruhe FamRZ 1982, 400; OLG Düsseldorf FamRZ 1984, 902; OLG München MDR 1986, 155; Thomas/Putzo, ZPO 14. Aufl.
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